Bei der Hausratversicherung der DOMCURA müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgegeben werden, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die zuständige Stelle gerichtet werden. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, müssen in Textform abgegeben werden. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail, ein Telefax oder ein Brief. Das gilt nicht, soweit eine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt Folgendes: Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Das gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen will, muss dies in Textform tun, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift; dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Bei einem Vertrag unter der Anschrift des Gewerbebetriebs gilt dasselbe, wenn die gewerbliche Niederlassung verlegt und dies nicht angezeigt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zum Vertrag schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag müssen in Textform abgegeben werden, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt dem Versicherer für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019