Endet ein Hausratvertrag bei DOMCURA vorzeitig, erhält der Versicherer nur den Beitragsanteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wenn das versicherte Interesse wegfällt oder gar nicht besteht, gelten jeweils eigene Regeln zur Beitragsrückzahlung und zur Geschäftsgebühr.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlt der Versicherungsnehmer den Beitrag nur für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen wird der Beitrag für die Zeit nach dem Widerruf zurückerstattet; fehlt die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, kommt unter bestimmten Voraussetzungen der Beitrag für das erste Versicherungsjahr hinzu. Bei Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses gelten jeweils eigene Stichtage bis zu denen dem Versicherer der Beitrag zusteht. In bestimmten Fällen darf der Versicherer stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Beitrag, wenn ich den Vertrag früher beende?
Dem Versicherer steht nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat.
Bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen meinen Beitrag zurück?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt – sofern korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde und der Versicherungsnehmer dem vorzeitigen Beginn zugestimmt hat. Fehlt die Belehrung, ist zusätzlich der Beitrag für das erste Versicherungsjahr zu erstatten, außer es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Muss ich einen Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Nein, in diesem Fall besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse dagegen mit der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Bis wann steht dem Versicherer der Beitrag bei Rücktritt oder Anfechtung zu?
Beim Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bis zum Zugang der Rücktrittserklärung, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bis zum Zugang der Anfechtungserklärung. Bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019