In der DOMCURA Gebäudeversicherung gilt:
1. Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen und/oder vereinbarte Besondere Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
2. Tarif und Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragserhöhung
a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen gegen Mehrbeitrag vom Versicherer geändert, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Verbesserungen bedeuten die Erweiterung bestehender oder die Einführung neuer Leistungsbestandteile.
Dadurch kann sich der Beitrag für diese Versicherung erhöhen, wobei die Erhöhung auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt bleibt.
c) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen des § 25 Nr. 2 „Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragserhöhung“ vollständig.
d) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks anbieten.